OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.06.1993 (13 A 1558/92) - DRsp Nr. 1995/3999
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.1993 - Aktenzeichen 13 A 1558/92
DRsp Nr. 1995/3999
Ein privater Paketzustelldienst hat keinen Anspruch auf (allgemeine) straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen, die es ihm - ähnlich wie dem Paketdienst der Deutschen Bundespost nach § 35 Abs. 7 und 8StVO - ermöglichen, zum Zwecke der Zustellung oder Abholung von Paketen entgegen den Verkehrszeichen und -anordnungen zu halten, parken oder zu fahren.