OVG Saarland - Beschluß vom 16.07.1993
2 W 27/93
Normen:
SaarlPolG §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8; SaarlStrG §§ 2, 9, 11;
Fundstellen:
SKZ 1994, 110
ZfS 1994, 472

OVG Saarland - Beschluß vom 16.07.1993 (2 W 27/93) - DRsp Nr. 1995/9933

OVG Saarland, Beschluß vom 16.07.1993 - Aktenzeichen 2 W 27/93

DRsp Nr. 1995/9933

a) Eine Stützmauer, die das Abrutschen von Straßengelände auf ein Anliegergrundstück verhindern soll, ist Straßenbestandteil mit der Folge, daß für deren Zustand allein der Träger der Straßenbaulast verantwortlich ist (wie Beschlüsse vom 15.01.92 - 1 W 107/91 -, vom 03.06.81 -2 W 1.766/81-, SKZ 1981, 277, Leitsatz Nr. 10 und v. 06.04.90 - 2 R 265/86 -, SKZ 1990, 254, Leitsatz Nr. 15); Der Eigentümer des Anliegergrundstücks kann mit Mitteln des Polizeirechts - hier: auf Duldung des Betretens des Grundstücks und der Beseitigung von Aufwuchs - grundsätzlich allenfalls als Nichtstörer in Anspruch genommen werden. b) Die Umdeutung der Inanspruchnahme durch die Ortspolizeibehörde als Störer in eine solche als Nichtstörer kommt schon unter Ermessensgesichtspunkten regelmäßig nicht in Betracht. c) Daß der Straßenbaulastträger bereits den Auftrag zur Sanierung einer nicht mehr standsicheren Straßenstützmauer vergeben hat, begründet allein noch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer nicht offensichtlich rechtmäßigen Polizeiverfügung gegen den Eigentümer eines Anliegergrundstücks auf Duldung von Eingriffen in dessen Substanz.

Normenkette:

SaarlPolG §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8; SaarlStrG §§ 2, 9, 11;
Fundstellen
SKZ 1994, 110
ZfS 1994, 472