OVG Saarland - Urteil vom 06.05.1993
1 R 106/90
Normen:
BGB § 858, § 859 Abs. 1, 3 ; PVG § 14 Abs. 1, §§ 19, 20, 41 Abs. 1, §§ 44, 55 Abs. 5 (Polizeirecht a.F.); StGB § 240 Abs. 1, 2 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JuS 1995, 208
NJW 1994, 878
ZfS 1993, 250

OVG Saarland - Urteil vom 06.05.1993 (1 R 106/90) - DRsp Nr. 1994/14135

OVG Saarland, Urteil vom 06.05.1993 - Aktenzeichen 1 R 106/90

DRsp Nr. 1994/14135

1. Die widerrechtliche Benutzung eines Stellplatzes ermächtigt den privaten Stellplatzberechtigten nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. 2. Bei Rechtspositionen, die ihre Grundlage ausschließlich in der Privatrechtsordnung haben, obliegt nach dem Grundsatz der Subsidiarität der staatliche Rechtsschutz primär den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dies gilt allerdings nicht für den Schutz solcher privater Rechte, die auch im öffentlichen Recht in Form von Gebots- und Verbotstatbeständen abgesichert sind (hier: § 240 StGB). 3. Für die Frage, ob das Verhalten des Stellplatzberechtigten eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalklausel darstellt, kommt es lediglich darauf an, ob objektiv - nach Tatbestand und unter Berücksichtigung der Verwerflichkeitsklausel - eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 240 StGB geschützten Rechtsgüter vorlag.