OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.04.1992
4 L 238/91
Normen:
StVG § 2 Abs. 2 Satz 2; StVZO § 15c Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 286

OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.04.1992 (4 L 238/91) - DRsp Nr. 1994/14146

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.04.1992 - Aktenzeichen 4 L 238/91

DRsp Nr. 1994/14146

1. Angesichts der Gefährlichkeit der Teilnahme alkoholbedingt fahruntüchtiger Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr, muß von fehlender Eignung jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit des Betroffenen deutlich höher liegt, als die eines Kraftfahrers bislang noch nicht mit einer Trunkenheitsfahrt aufgefallen ist. 2. Die Prognose ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Betroffenen unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse zu erstellen, was nicht ausschließt, bei der Eignungsbeurteilung eine in Prozentzahlen wiedergegebene individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen. 3. Die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit reicht indessen nicht aus, die Eignung zum Führen von Kfz zu verneinen. Es bedarf vielmehr einer individuellen Prognose.