Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 09 vom 19.02.2019
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 982/14
ArbG München, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7172/14
Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 423/16 v. 19.02.2019
BAG, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 541/15
DRsp Nr. 2019/3088
Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 423/16 v. 19.02.2019
Orientierungssätze:1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1BUrlG) erlischt bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (Rn. 27).2. Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (Rn. 26, 41).
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