Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 2018 -
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 27. Juli 2017 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Klägerin war seit dem 3. Januar 2005 bei der V GmbH & Co. KG (im Folgenden Schuldnerin) als Schlachthilfe zu einem monatlichen Bruttoentgelt iHv. 1.900,00 Euro beschäftigt. Sie war dort im Bereich "Stall bis Eingang Kühlhaus" tätig.
Mit Schreiben vom 5. August 2015, welches der Klägerin zusammen mit einem weiteren Schreiben der Schuldnerin am 11. September 2015 zuging, teilte die Schuldnerin der Klägerin unter dem Betreff "Unterrichtung über Betriebsübergang" Folgendes mit:
"...
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