OLG Köln - Urteil vom 22.10.1996
9 U 64/96
Normen:
AKB § 12 ; ZPO §§ 141, 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 59
r+s 1997, 8

Persönliche Glaubwürdigkeit des angeblich bestohlenen Versicherungsnehmers; Versicherung, Kaskoversicherung, Nachweis des Diebstahls, persönliche Glaubwürdigkeit

OLG Köln, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 9 U 64/96

DRsp Nr. 1997/3219

Persönliche Glaubwürdigkeit des angeblich bestohlenen Versicherungsnehmers; Versicherung, Kaskoversicherung, Nachweis des Diebstahls, persönliche Glaubwürdigkeit

»Der Nachweis eines Kfz-Diebstahls allein aufgrund einer Anhörung des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO setzt dessen Zuverlässigkeit und Redlichkeit voraus. Sie fehlen, wenn neben anderen, an sich unbedeutenderen Ungereimtheiten keine Erklärung dafür gegeben werden kann, daß jedenfalls der Kraftfahrzeugschein nach einigen Tagen an der polnisch-weißrussischen Grenze auftaucht.«

Normenkette:

AKB § 12 ; ZPO §§ 141, 286 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, daß sein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug vom Typ Ford Mondeo GLX im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1. b) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entwendet worden ist, nicht erbracht und kann diesen Beweis auch nicht erbringen.