Am 14. Januar 1999 kaufte der Kläger von der Firma A. GmbH (im folgenden: Fahrzeughändlerin) einen Personenkraftwagen Chrysler Grand Cherokee, der anschließend erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Für das Fahrzeug bestand aufgrund des Vertriebsweges keine Herstellergarantie. Deshalb erwarb der Kläger bei Übergabe eine "Formel Z Gebrauchtwagen Garantie". In der von ihm und der Fahrzeughändlerin unterzeichneten Vereinbarung, die sich auf einem von der Beklagten verfaßten Formular befindet, heißt es eingangs bzw. über den Unterschriften:
"Der Fahrzeugkäufer erhält vom Fahrzeughändler Formel Z Leistungen gemäß den als Anlage beigefügten Allgemeinen Bedingungen zu Formel Z Leistungen. Die Formel Z Leistungen sind beim Fahrzeughändler durch L. Versicherer Lo. (...), (als führender Versicherer) versichert."
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