BGH - Urteil vom 05.04.2018
III ZR 211/17
Normen:
FZV § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FZV § 8 Abs. 1 S. 1; FZV § 10 Abs. 3 S. 1; FZV § 10 Abs. 12; FZV § 48 Nr. 1b; BGB § 839 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 839 Abs. 2; GG Art. 34 S. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 441
DVBl 2018, 934
MDR 2018, 794
NJW 2018, 2264
NZV 2018, 379
VersR 2018, 741
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 70/16
OLG Stuttgart, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 36/17

Pflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle zur Überprüfung des Schildes mit dem zugeteilten Kennzeichen im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen durch eine Stempelplakette; Bewahrung der Inhaber bereits zugeteilter Kennzeichen durch die Behörde vor Irrtümern für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines fremden Fahrzeugs (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung)

BGH, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen III ZR 211/17

DRsp Nr. 2018/5506

Pflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle zur Überprüfung des Schildes mit dem zugeteilten Kennzeichen im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen durch eine Stempelplakette; Bewahrung der Inhaber bereits zugeteilter Kennzeichen durch die Behörde vor Irrtümern für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines fremden Fahrzeugs (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung)

Die Pflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen durch eine Stempelplakette (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zu überprüfen, ob das Schild das zugeteilte Kennzeichen trägt und nicht dem Schilderhersteller beim Aufdruck des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen ist, obliegt der Behörde jedenfalls auch im Interesse der Inhaber bereits zugeteilter Kennzeichen, davor bewahrt zu werden, irrtümlich für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines fremden Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen zu werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme etwaiger Kosten seines Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.

Normenkette:

FZV § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FZV § 8 Abs. 1 S. 1;