Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme etwaiger Kosten seines Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.
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