LAG Hamm - Beschluss vom 17.12.2018
5 Ta 477/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII, § 90 Abs. 3; VVG §168 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1268/18

Pflicht der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei zum Einsatz einer bis zum Renteneintrittsalter durch Verwertungsausschluss abgesicherten Lebensversicherung für die Prozesskosten

LAG Hamm, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 477/18

DRsp Nr. 2019/2970

Pflicht der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei zum Einsatz einer bis zum Renteneintrittsalter durch Verwertungsausschluss abgesicherten Lebensversicherung für die Prozesskosten

Ist eine Versicherung bis zum Renteneintrittsalter der antragstellenden Person durch einen Verwertungsausschluss abgesichert, ergibt sich hieraus, dass es sich um eine zur Alterssicherung dienende Versicherung handelt. Deren Verwertung zur Bestreitung von Prozesskosten stellt demnach grundsätzlich eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn die antragstellende Partei ansonsten im Alter ohne das sich hieraus ergebende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig würde. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, ist von der antragstellenden Partei darzulegen. Ob für die Höhe der abzuschließenden Versicherungen die Begrenzungen der §§ 168 Abs. 3 VVG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II analog heranzuziehen sind, bleibt unentschieden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19.09.2018 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.08.2018 - 3 Ca 1268/18 - wird der Beschluss aufgehoben.

Das Verfahren wird zur nunmehrigen weiteren Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs nach Maßgabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII, § 90 Abs. 3; VVG §168 Abs. 3;