LAG Köln - Urteil vom 12.01.2017
7 Sa 618/16
Normen:
BGB §§ 305 c, 611;
Fundstellen:
AuR 2019, 46
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1161/16

Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes

LAG Köln, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 618/16

DRsp Nr. 2017/12646

Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes

Sonderzahlungen, die ein Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis erbringt, sind im Zweifel als zusätzliches Entgelt für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung anzusehen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus der Vereinbarung deutlich ein ausschließlich anderer Zweck ergibt. Auch Sonderzahlungen, die zusätzlich zu ihrer Funktion als Arbeitsentgelt noch weitere Zwecke verfolgen, sind grundsätzlich nach den Regeln über die Zahlung von Arbeitsentgelt zu behandeln. Die Bezeichnung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Sonderzahlung als Weihnachtsgeld sagt für sich betrachtet allenfalls etwas über den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung aus, nicht aber über ihren Rechtscharakter als zusätzliches Entgelt oder Gratifikation.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.05.2016 in Sachen 15 Ca 1161/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 305 c, 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das Kalenderjahr 2015 das arbeitsvertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld zustand.