BGH - Urteil vom 22.06.1971
VI ZR 39/70
Normen:
StVO (a.F.) § 35 ; StVZO § 38a;
Fundstellen:
VersR 1971, 1019

Pflicht des Halters eines Kfz zur Verhinderung unbefugter Benutzung; Begriff der groben Fahrlässigkeit bei Steckenlassen des Zündschlüssels

BGH, Urteil vom 22.06.1971 - Aktenzeichen VI ZR 39/70

DRsp Nr. 1994/5744

Pflicht des Halters eines Kfz zur Verhinderung unbefugter Benutzung; Begriff der groben Fahrlässigkeit bei Steckenlassen des Zündschlüssels

1. Bei vorübergehendem Abstellen eines Kfz auf dem nichtöffentlichen Betriebsgelände können zur Verhütung unbefugter Benutzung durch eigene Betriebsangehörige nicht dieselben Sicherheitsmaßnahmen gefordert werden wie allgemein bei einem Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Gelände. 2. Im Steckenlassen des Zündschlüssels während eines nur kurzfristig unterbrochenen Arbeitsvorgangs liegt daher nicht ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 35 ; StVZO § 38a;
Fundstellen
VersR 1971, 1019