OLG Köln - Urteil vom 18.01.1995
11 U 179/94
Normen:
BGB §§ 823 276 ; BVG § 81a ; StGB § 223 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)451a
OLGReport-Köln 1995, 179
VRS 89, 421
VersR 1996, 208

Pflicht des Kraftfahrers zur Beobachtung seiner Fahrtüchtigkeit - Kraftfahrer, Sorgfaltspflicht, Fahrtüchtigkeit

OLG Köln, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 11 U 179/94

DRsp Nr. 1995/7801

Pflicht des Kraftfahrers zur Beobachtung seiner Fahrtüchtigkeit - Kraftfahrer, Sorgfaltspflicht, Fahrtüchtigkeit

1. Die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers setzen nicht erst bei dem Führen des Fahrzeugs ein, sondern bereits vor Antritt der Fahrt. Ein Fahrer hat daher stets genau zu prüfen, ob er noch zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs in der Lage ist.2. Ein Fahrer, der sich ein Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit nicht zu Bewußtsein bringt, obwohl er es bei sorgfältiger kritischer Selbstbeobachtung und -kontrolle hätte bemerken können, verstößt gegen die ihm nach § 276 Abs. 1 BGB obliegenden Sorgfaltspflichten. Dazu genügt es, wenn er bei pflichtgemäß selbstkritischer Prüfung Ausfälle erkennen kann, die Anlaß zu Zweifeln daran geben, ob er den Anforderungen an die Führung eines Kraftfahrzeuges gewachsen ist.

Normenkette:

BGB §§ 823 276 ; BVG § 81a ; StGB § 223 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Dieser kann von der Beklagten die Erstattung seiner Aufwendungen gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB, § 276 Abs. 1 BGB, § 81 a BVG verlangen.