OLG Köln - Urteil vom 25.08.2005
7 U 51/05
Normen:
BGB § 249; BGB § 254 Abs. 2; RVG -VV Nr. 2400; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 330/04

Pflicht des Unfallgeschädigten zur Schadensminderung; Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

OLG Köln, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 7 U 51/05

DRsp Nr. 2009/18069

Pflicht des Unfallgeschädigten zur Schadensminderung; Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

1. Der Geschädigte verstößt gegen die aus § 254 Abs. 2 BGB folgende Schadensminderungspflicht, wenn er das Unfallfahrzeug unter dem gutachterlich ermittelten Restwert veräußert, ohne zuvor Angebote eingeholt zu haben. 2. Die gem. Teil 3 Vorgem. 3 Abs. 4 RVG -VV vorzunehmende hälftige Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr führt zu einer entsprechenden Verminderung der Geschäftsgebühr, soweit sich die Streitgegenstände decken.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.3.2005 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 330/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 254 Abs. 2; RVG -VV Nr. 2400; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Ersatz der Restwertdifferenz, des Regenrinnenanbauteils, des Taxizeichens und der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Er behauptet, das Anbauteil und das Taxizeichen könnten bei dem von ihm neu angeschafften Taxifahrzeug keine Verwendung finden.

Der Kläger beantragt,