Pflichten der der Entscheidung eines geführten Rechtsstreits entgegensehenden Partei im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelfristen
BGH, Beschluß vom 25.03.1982 - Aktenzeichen VII ZB 23/81
DRsp Nr. 1994/4892
Pflichten der der Entscheidung eines geführten Rechtsstreits entgegensehenden Partei im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelfristen
Eine Partei, die der Entscheidung des geführten Rechtsstreits entgegensieht, hat vor zeitweiliger Ortsabwesenheit (hier: Auslandsurlaub) geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die prozessualen Fristen eingehalten werden, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist.