OLG München - Endurteil vom 08.03.2023
27 U 1757/22
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 358 Abs. 4 S. 1; BGB a.F. § 357a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 112 O 1895/21

Pflichten des Darlehensnehmers nach Widerruf seiner auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten WillenserklärungBegründetheit einer negativen Feststellungsklage

OLG München, Endurteil vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 27 U 1757/22

DRsp Nr. 2023/16460

Pflichten des Darlehensnehmers nach Widerruf seiner auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung Begründetheit einer negativen Feststellungsklage

Auch wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag sich durch den wirksamen Widerruf seitens des Darlehensnehmers in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, so ist dieser gleichwohl grundsätzlich gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 a Abs. 3 S. 1 BGB a.F. für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens zur Zahlung der vereinbarten Sollzinsen verpflichtet. Eine negative Feststellungsklage, dass der Darlehensnehmer weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, ist daher bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta unbegründet.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 21.2.2022, Az.: 112 O 1895/21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Augsburg vom 12.4.2022 aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;