BGH - Beschluß vom 08.12.1993
VIII ZB 40/93
Normen:
ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 956
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Erteilung eines Auftrags zur Berufungseinlegung

BGH, Beschluß vom 08.12.1993 - Aktenzeichen VIII ZB 40/93

DRsp Nr. 1995/3646

Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Erteilung eines Auftrags zur Berufungseinlegung

Ist der vom Korrespondenzanwalt erteilte Auftrag zur Berufungseinlegung ordnungsgemäß durch Telefax übermittelt worden und besteht mit dem beauftragten Anwalt die Abmachung, entweder auftragsgemäß Berufung einzulegen oder im Fall der Verhinderung durch einen anderen Rechtsanwalt einlegen zu lassen, so kann darüber hinaus vom beauftragenden Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich verlangt werden, daß er sich telefonisch nach dem Zugang des Auftrags und nach der Bereitschaft zur Mandatsübernahme erkundigt.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 4. Juni 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Juli 1993 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.