I. Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 4. Juni 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Juli 1993 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
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