OLG Dresden - Urteil vom 05.01.2023
8 U 901/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 7 S. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2023, 520
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 620/20

Pflichten des Geradeausverkehrs beim Einordnen eines vorausfahrenden Fahrzeugs zum verbotswidrigen LinksabbiegenHaftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug des Geradeausverkehrs

OLG Dresden, Urteil vom 05.01.2023 - Aktenzeichen 8 U 901/22

DRsp Nr. 2023/4974

Pflichten des Geradeausverkehrs beim Einordnen eines vorausfahrenden Fahrzeugs zum verbotswidrigen Linksabbiegen Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug des Geradeausverkehrs

Zum Rechtsüberholen eines sich gemäß § 5 VII 1 StVO links, aber verkehrswidrig einordnenden Kraftfahrzeug sowie zur Begründung einer unklaren Verkehrslage.

1. Ein nach den Maßgaben des § 5 Abs. 7 S. 1 StVO zulässiges Rechtsüberholen ist auch dann gegeben, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verbotswidrig nach links abbiegen will. 2. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem Geradeausfahrer des Gegenverkehrs, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein dem Linksabbieger anzulastendes sorgfaltswidriges Fahrverhalten und damit für eine schuldhafte Missachtung des Vorrangs des Durchgangsverkehrs. 3. Kommt es zu einer Kollision mit einem Geradeausfahrer des Gegenverkehrs, so trifft den Linksabbieger auch dann die volle Haftung, wenn dieser ein sich verbotswidrig zum Linksabbiegen eingeordnetes Fahrzeug rechts überholt hat.

1. Die Berufung der Beklagten 1) bis 3) gegen das Teilend- und Teilgrundurteil des Landgerichts Dresden vom 29.04.2022 - 9 O 620/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten 1) bis 3) tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.