BGH, Urteil vom 19.09.1964 - Aktenzeichen IVa ZR 127/82
DRsp Nr. 1994/6144
Pflichten des Kfz-Halters
1. Der Verfügungsberechtigte über ein Kfz muß verhindern, daß das Fahrzeug von einem Fahrer gesteuert wird, dem die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt und der auch infolge Alkoholgenusses zur Führung des Kfz körperlich nicht fähig ist. 2. Zwischen dem Verhalten des Verfügungsberechtigten und einem Unfallschaden besteht demgemäß ein adäquater Kausalzusammenhang.