OLG Celle - Urteil vom 24.03.2010
3 U 222/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; VVG § 61 (a.F.);
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2010, 166
NJW-RR 2011, 68
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 220/08

Pflichten des Rechtsanwalts zur Geltendmachung eines Kaskoschadens nach einem Verkehrsunfall; Bindungswirkung der im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen für das Kaskoversicherungsverhältnis

OLG Celle, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 3 U 222/09

DRsp Nr. 2010/8456

Pflichten des Rechtsanwalts zur Geltendmachung eines Kaskoschadens nach einem Verkehrsunfall; Bindungswirkung der im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen für das Kaskoversicherungsverhältnis

1. Trägt der Mandant dem Rechtsanwalt einen einheitlichen Lebenssachverhalt vor, der unterschiedliche Ansprüche betrifft (hier: Haftpflicht und Kaskoschaden nach Verkehrsunfall), ist grundsätzlich von einem umfassenden Auftrag auszugehen. Nur ausnahmsweise ist von der Erteilung eines nur eingeschränkten Mandats auszugehen, was der Anwalt darzulegen und zu beweisen hat. 2. Die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen haben für das Kaskoversicherungsverhältnis keine Bindungswirkung.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. August 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - 20 O 220/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird verurteilt,

an die A. D. GmbH, ..., auf die Rechnung vom 26. Juli 2005, Rechnungsnummer ..., 9.837,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen,

an die Klägerin 775,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.