OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.12.1994
16 U 233/93
Normen:
BGB § 249 Satz 2 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)400a (Ls)
ES Kfz-Schaden D-1/80
ES Kfz-Schaden D-3/18
MDR 1995, 150
NJW-RR 1995, 664
NZV 1995, 108
OLGR 1995, 3
OLGR-Frankfurt 1995, 3
OLGReport-Frankfurt 1995, 3
SP 1995, 174
VRS 89, 1
VersR 1996, 211
ZfS 1995, 94
Vorinstanzen:
Landgericht Frankfurt a. M. (2/21 O 105/91),

Pflichten des Unfallgeschädigten vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 16 U 233/93

DRsp Nr. 1995/6140

Pflichten des Unfallgeschädigten vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

1. Maßstäbe für die erforderlichen Bemühungen des geschädigten Kfz-Eigentümers im Rahmen der §§ 249 Satz 2, 254 Abs. 2 BGB um eine wirtschaftliche Höhe der Mietwagenkosten:a) Es besteht keine generelle Pflicht zur Ermittlung des preisgünstigsten Angebotes auf dem Tarifmarkt, etwa durch Erkundigung nach günstigeren Pauschaltarifen;b) versäumte Erkundigung nach Konkurrenzangeboten ist dem Betroffenen nur dann anzulasten, wenn die aufgewendeten Kosten deutlich aus dem Rahmen fallen;c) ein "durchschnittlicher Unfallgeschädigter" darf regelmäßig darauf vertrauen, daß der von einem "namhaften Mietwagenunternehmer genannte Tarif seinem Bedürfnis entspricht";d) mit diesem Vertrauen "korrespondiert die Verpflichtung" des Unternehmers zu entsprechender Beratung des Geschädigten; bei Verletzung dieser Pflicht kann der Schädiger Abtretung des daraus folgenden Ersatzanspruchs - bei voller eigener Haftung - verlangen.2. Im Rahmen des Mietwagenkostenersatzes wegen unfallbedingten Kraftfahrzeug-Ausfalls sind Zuschläge für eine Haftungsfreistellung - mangels Zumutbarkeit und Angemessenheit einer Anrechnung als Vorteil - grundsätzlich und ohne Einschränkung mit zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 249 Satz 2 § 254 Abs. 2 ;

Gründe zu A