Pflichten des Unfallgeschädigten vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 16 U 233/93
DRsp Nr. 1995/6140
Pflichten des Unfallgeschädigten vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
1. Maßstäbe für die erforderlichen Bemühungen des geschädigten Kfz-Eigentümers im Rahmen der §§ 249 Satz 2, 254 Abs. 2BGB um eine wirtschaftliche Höhe der Mietwagenkosten:a) Es besteht keine generelle Pflicht zur Ermittlung des preisgünstigsten Angebotes auf dem Tarifmarkt, etwa durch Erkundigung nach günstigeren Pauschaltarifen;b) versäumte Erkundigung nach Konkurrenzangeboten ist dem Betroffenen nur dann anzulasten, wenn die aufgewendeten Kosten deutlich aus dem Rahmen fallen;c) ein "durchschnittlicher Unfallgeschädigter" darf regelmäßig darauf vertrauen, daß der von einem "namhaften Mietwagenunternehmer genannte Tarif seinem Bedürfnis entspricht";d) mit diesem Vertrauen "korrespondiert die Verpflichtung" des Unternehmers zu entsprechender Beratung des Geschädigten; bei Verletzung dieser Pflicht kann der Schädiger Abtretung des daraus folgenden Ersatzanspruchs - bei voller eigener Haftung - verlangen.2. Im Rahmen des Mietwagenkostenersatzes wegen unfallbedingten Kraftfahrzeug-Ausfalls sind Zuschläge für eine Haftungsfreistellung - mangels Zumutbarkeit und Angemessenheit einer Anrechnung als Vorteil - grundsätzlich und ohne Einschränkung mit zu erstatten.