BGH - Urteil vom 12.11.1975
IV ZR 5/74
Normen:
AKB § 7 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 45
MDR 1976, 211
NJW 1976, 371
VRS 50, 87
VersR 1976, 84

Pflichten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung; Verletzung der Aufklärungspflicht durch einen Nachtrunk

BGH, Urteil vom 12.11.1975 - Aktenzeichen IV ZR 5/74

DRsp Nr. 1994/5489

Pflichten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung; Verletzung der Aufklärungspflicht durch einen Nachtrunk

1. Bei der Fahrzeugversicherung besteht für den Versicherungsnehmer ohne ausdrückliche Vertragsbestimmung nicht ohne weiteres eine Verpflichtung gegenüber dem Versicherer, sich für eine Feststellung des Blutalkoholgehalts (Blutprobe) bereit zu halten, wenn ein Dritter weder an dem Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt ist. 2. In einem solchen Fall verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht nach § 7 II AKB nicht schon durch einen Nachtrunk. Anders ist es, wenn er den Nachtrunk in der Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich nimmt, um den Sachverhalt zu verschleiern, oder die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausnutzt.

Normenkette:

AKB § 7 ;

Hinweise:

Ebenso zu 2.; OLG Koblenz (10 U 527/81) VersR 1982, 945.

Fundstellen
DAR 1976, 45
MDR 1976, 211