BGH - Urteil vom 06.07.1976
VI ZR 18/76
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1976, 995

Pflichten eines Kraftfahrers bei Temperaturen um den Gefrierpunkt

BGH, Urteil vom 06.07.1976 - Aktenzeichen VI ZR 18/76

DRsp Nr. 1994/5441

Pflichten eines Kraftfahrers bei Temperaturen um den Gefrierpunkt

1. Ein Kraftfahrer braucht auch bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bei trockener, schnee- und eisfreier Fahrbahn seine Fahrweise nicht stets auf mögliche Glatteisbildung einzustellen, weil dies die Flüssigkeit des Verkehrs in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde. 2. Jedoch ist auf der Autobahn das Auftauchen eines niedrig über der Fahrbahn fliegenden Polizeihubschraubers ein deutlicher Hinweis auf eine Gefahrenstelle, der eine Warnung vor Glatteis einschließt und zu erheblicher Verminderung der Geschwindigkeit verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
VersR 1976, 995