OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.2005
6 W 13/05
Normen:
AKB § 7 § 10 ; ZPO § 118 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 760
NZV 2005, 376
OLGReport-Hamm 2005, 467
VersR 2006, 717
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 385/04

PKH-Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers einer Kfz-Haftpflichtversicherung, gegen den vom Versicherer der Vorwurf der Unfallmanipulation erhoben wird

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 6 W 13/05

DRsp Nr. 2005/12952

PKH-Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers einer Kfz-Haftpflichtversicherung, gegen den vom Versicherer der Vorwurf der Unfallmanipulation erhoben wird

Von einer PKH-Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers einer Kfz-Haftpflichtversicherung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Rechtsverteidigung des Versicherungsnehmers zu den versicherungsvertraglichen Pflichten des Versicherungsgebers gehört. Dies gilt auch dann, wenn - anders als im Regelfall des Kfz-Haftpflichtprozesses, in welchem Versicherer und Versicherungsnehmer im Wesentlichen gleichgerichtete Interessen haben - auf Grund eines vom Haftpflichtversicherer erhobenen Vorwurfs der Unfallmanipulation ein Interessengegensatz besteht.

Normenkette:

AKB § 7 § 10 ; ZPO § 118 ;

Entscheidungsgründe:

I.