PKH-Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers einer Kfz-Haftpflichtversicherung, gegen den vom Versicherer der Vorwurf der Unfallmanipulation erhoben wird
OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 6 W 13/05
DRsp Nr. 2005/12952
PKH-Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers einer Kfz-Haftpflichtversicherung, gegen den vom Versicherer der Vorwurf der Unfallmanipulation erhoben wird
Von einer PKH-Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers einer Kfz-Haftpflichtversicherung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Rechtsverteidigung des Versicherungsnehmers zu den versicherungsvertraglichen Pflichten des Versicherungsgebers gehört. Dies gilt auch dann, wenn - anders als im Regelfall des Kfz-Haftpflichtprozesses, in welchem Versicherer und Versicherungsnehmer im Wesentlichen gleichgerichtete Interessen haben - auf Grund eines vom Haftpflichtversicherer erhobenen Vorwurfs der Unfallmanipulation ein Interessengegensatz besteht.