VG Karlsruhe - Urteil vom 17.12.2018
1 K 4344/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; LVwVfG BW § 37; PolG BW § 1; PolG BW § 3; StVO § 30; StVO § 44; StVO § 45; StVZO § 30; StVZO § 49;

Poser; Auto-Poser; Fahrverhalten; Unnötiger Lärm; Vermeidbare Abgasbelästigungen; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit; Wiederholungsgefahr; Klappenauspuffanlage; Fahrmodi; Betriebserlaubnis; Zulassung zum öffentlichen Verkehr

VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 1 K 4344/17

DRsp Nr. 2019/6112

Poser; Auto-Poser; Fahrverhalten; Unnötiger Lärm; Vermeidbare Abgasbelästigungen; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit; Wiederholungsgefahr; Klappenauspuffanlage; Fahrmodi; Betriebserlaubnis; Zulassung zum öffentlichen Verkehr

1. Die Straßenverkehrsbehörden können gegen sog. Auto-Poser eine auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG BW i.V.m. § 30 Abs. 1 StVO gestützte Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung erlassen, die die in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verbote konkretisiert und eine Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung schafft. 2. Eine Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung solchen Inhalts kann in zeitlicher und örtlicher Hinsicht weitgehend unbeschränkt erlassen werden, wenn aufgrund konkreter Tatsachen zu befürchten steht, dass es anderenfalls zu einer zeitlichen und örtlichen Verlagerung des Auto-Posens kommt. 3. Die in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verbote knüpfen nicht an die technische Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern an ein Verhalten des Fahrzeugführers an.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; LVwVfG BW § 37; PolG BW § 1; PolG BW § 3; StVO § 30; StVO § 44; StVO § 45; StVZO § 30; StVZO § 49;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Anordnung der Beklagten.