Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 7. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die bei einem Bußgeld von 160 € in Betracht kommenden Zulassungsgründe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG (Fortbildung des materiellen Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Gehörsverletzung) nicht vorliegen.
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