BGH - Beschluss vom 18.11.2015
IV ZR 275/15
Normen:
VVG § 5a; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
AG München, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 261 C 30341/13
LG München I, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 15112/14

Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Rahmen einer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen IV ZR 275/15

DRsp Nr. 2016/2000

Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Rahmen einer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I - 25. Zivilkammer - vom 24. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a; VAG § 10a;

Gründe

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom August 2013 erklärte d. VN u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte das Schreiben als Kündigung und zahlte einen Rückkaufswert aus.