BGH - Urteil vom 27.01.2016
IV ZR 488/14
Normen:
VVG § 5a; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
VersR 2016, 450
r+s 2016, 285
Vorinstanzen:
OLG München, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 2153/12
LG Kempten, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 1769/11

Prämienrückerstattungsanspruch und Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen IV ZR 488/14

DRsp Nr. 2016/3154

Prämienrückerstattungsanspruch und Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 17. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 5a; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein ein Begleitschreiben, das eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 kündigte der Kläger den Vertrag; die Beklagte zahlte den Rückkaufswert unter Berücksichtigung einer Vorauszahlung aus. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 erklärte der Kläger "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB ".