BGH - Urteil vom 24.02.2016
IV ZR 490/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 28/12
LG Braunschweig, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 240/12

Prämienrückerstattungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung aus ungerechtfertigter Bereicherung; Abschluss eines Versicherungsvertrages nach dem Policenmodell; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Recht zum Widerspruch

BGH, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen IV ZR 490/14

DRsp Nr. 2016/4528

Prämienrückerstattungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung aus ungerechtfertigter Bereicherung; Abschluss eines Versicherungsvertrages nach dem Policenmodell; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Recht zum Widerspruch

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 24. August 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.716,40 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Unfall-Zusatzversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 1998 abgeschlossen. Im Oktober 2010 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.