BVerfG - Beschluss vom 18.04.2016
2 BvR 1833/12; 2 BvR 1945/12
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; GG Art. 104 Abs. 2 S. 2; EMRK Art. 5 Abs. 1 S. 1-2; NdsSOG § 18 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 315 Abs. 1; StGB § 316b Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 2800
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 12/11
AG Lüneburg, vom 27.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 101 XIV 135 L
LG Lüneburg, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 13/11
AG Lüneburg, vom 27.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 101 XIV 142 L

Präventive Ingewahrsamnahme von Demonstranten zur Verhinderung von weiteren Straftaten während eines Castortransportes

BVerfG, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 1833/12; 2 BvR 1945/12

DRsp Nr. 2016/9954

Präventive Ingewahrsamnahme von Demonstranten zur Verhinderung von weiteren Straftaten während eines Castortransportes

1. Die Störung eines Castortransports durch die Begehung von Straftaten kann die präventive Ingewahrsamnahme der Personen begründen, wenn es fernliegend erscheint, dass die Betroffenen schon durch die Festnahme als solche und die sich daran anschließende erkennungsdienstliche Behandlung so beeindruckt wären, dass sie sich bei sofortiger Freilassung von ihrem zuvor gefassten Plan, den Castortransport durch "Schotter-Aktionen" zu stören oder zu verhindern, Abstand nehmen würden.