LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.03.2020
10 Sa 1953/19
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 613
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 8023/17

Praktikum als Rettungsassistent kein Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 1953/19

DRsp Nr. 2020/8737

Praktikum als Rettungsassistent kein Arbeitsverhältnis

Das Pflichtpraktikum nach § 7 RettAssG ist kein Arbeitsverhältnis.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2019 - 56 Ca 8023/17 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die (Un-)Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung.

Die Klägerin ist 44 Jahre alt (geb. .... 1975) und war vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 beim beklagten Land als Rettungsassistentin mit einer durchschnittlichen Monatsvergütung von 2.500,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war sachgrundlos befristet.

Mit der am 29. Juni 2017 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

Bereits vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 bestand zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis. In dem Praktikantenvertrag vom 20. März 2007 ist in § 1 geregelt:

Die Praktikantin wird während der praktischen Tätigkeit, die nach der Ausbildungsordnung gem. RettAssG und RettAssAPrV der staatlichen Anerkennung bzw. der Erlaubnis als Rettungsassistentin vorauszugehen hat, beschäftigt.