OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.2023
20 U 16/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 675f Abs. 5 S. 1; BGB § 700 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 1; UKlaG § 1; BGB § 305 Abs. 1; PAngV § 12; PAngV a.F. § 5; BGB § 13; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 675c Abs. 3; ZKG § 2 Abs. 8; ZAG § 1 Abs. 17; ZKG § 5; ZKG § 30 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.12.2021

Preisaushang Bank als unzulässige PreisnebenabredeUnzulässige allgemeine Geschäftsbedingung in Form Preisaushang BankUnzulässige Abwälzung von allgemeinen Betriebskosten durch Bank auf KundenAnspruch auf Unterlassung Verwendung Preisaushang gegenüber Bank

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 20 U 16/22

DRsp Nr. 2023/5236

Preisaushang Bank als unzulässige Preisnebenabrede Unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung in Form Preisaushang Bank Unzulässige Abwälzung von allgemeinen Betriebskosten durch Bank auf Kunden Anspruch auf Unterlassung Verwendung Preisaushang gegenüber Bank

Der Preisaushang einer Bank ist zwar ein Preisverzeichnis im Sinne des § 5 PAngV a.F., stellt aber zugleich eine allgemeine Geschäftsbedingung dar, da er in alle Verträge mit Kunden einbezogen werden soll. Die Verwahrung von Geld durch die Bank im Rahmen eines Girovertrages stellt keinen Zahlungsdienst im Sinne des § 675f BGB dar. Die Verwahrung von Geld stellt einen Fall der unregelmäßigen Verwahrung dar, für die die Bank eine Vergütung verlangen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2021 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 675f Abs. 5 S. 1; BGB § 700 Abs. 1; BGB § Abs. S. 1;