OLG München - Endurteil vom 24.02.2021
10 U 6484/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 51;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 1929/19

Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers eines Pkw im VerkehrsunfallprozessHaftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Pkw

OLG München, Endurteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 10 U 6484/20

DRsp Nr. 2021/3433

Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers eines Pkw im Verkehrsunfallprozess Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Pkw

1. Der Leasingnehmer eines Pkw ist in gewillkürter Prozessstandschaft im Verkehrsunfallprozess prozessführungsbefugt. Dabei ist aufgrund der Interessenlage von einer zumindest konkludenten Ermächtigung der Leasinggeberin zur Geltendmachung von Ansprüchen auszugehen. 2. Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug, so haftet das Fahrzeug des fließenden Verkehrs in vollem Umfang. Eine Mithaftung des abgestellten Fahrzeugs ist allenfalls dann gegeben, wenn dieses verbotswidrig geparkt oder sonst in gefahrerhöhender Weise abgestellt war (hier: verneint).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 10.11.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 20.10.2020 (Az. 41 O 1929/19) in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. a)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.970,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2019 sowie weitere 273,50 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

b) c) 2. 2. 3. 4.