Prüfung der Wirkung einer verschärften Geldbuße auf den vorgeahndeten Betroffenen durch den Tatrichter
BayObLG, Beschluß vom 08.09.1986 - Aktenzeichen 2 ObOWi 198/86
DRsp Nr. 1998/9583
Prüfung der Wirkung einer verschärften Geldbuße auf den vorgeahndeten Betroffenen durch den Tatrichter
Selbst wenn der Betroffene mit fünf Geldbußen von jeweils 100 DM vorgeahndet ist und von einer sowohl groben wie auch beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers ausgegangen werden muß, hat der Tatrichter zu prüfen, ob die erforderliche Einwirkung auf den Betroffenen nicht durch eine verschärfte Geldbuße allein erreicht werden kann .