BGH - Urteil vom 01.03.2018
4 StR 311/17
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 S. 1; StGB § 69a; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 380
JZ 2018, 579
NStZ-RR 2018, 154
StV 2018, 426
VRS 2018, 250
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 31.01.2017

Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes in der Beweiswürdigung in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit; Fahrlässige Tötung aufgrund Kollision mit einem Fußgänger durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Motorrad

BGH, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 4 StR 311/17

DRsp Nr. 2018/4250

Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes in der Beweiswürdigung in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit; Fahrlässige Tötung aufgrund Kollision mit einem Fußgänger durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Motorrad

Tenor

1.

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. Januar 2017 werden verworfen.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 S. 1; StGB § 69a; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;

Gründe