ArbG Schwerin, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 140/21
Prüfungsfolge bei der fristlosen KündigungWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBErforderlichkeit einer Abmahnung vor einer verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen KündigungNachschieben weiterer Gründe für eine fristlose Kündigung im ProzessKein Verbot des Nachschiebens nachträglicher Kündigungsgründe nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGBWegfall eines Abwicklungsvertrags bei zwischenzeitlicher fristloser Kündigung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 233/21
DRsp Nr. 2023/14303
Prüfungsfolge bei der fristlosen KündigungWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1BGBErforderlichkeit einer Abmahnung vor einer verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen KündigungNachschieben weiterer Gründe für eine fristlose Kündigung im ProzessKein Verbot des Nachschiebens nachträglicher Kündigungsgründe nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2BGBWegfall eines Abwicklungsvertrags bei zwischenzeitlicher fristloser Kündigung
1. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - Rn. 14, juris).2. Der gekündigte Arbeitnehmer kann nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber im Prozess nicht noch andere, bislang unentdeckte Gründe zur Rechtfertigung seiner Kündigung heranziehen wird. Er muss vielmehr davon ausgehen, dass der Arbeitgeber je nach Prozesslage weitere Tatsachen vortragen wird, um in jedem Fall ein obsiegendes Urteil zu erstreiten (BAG, Urteil vom 04.06.1997 - 2 AZR 362/96 - Rn. 21 ff, juris; BAG; Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 33, juris; BAG, Beschluss vom 12.01.2021 - 2 AZN 724/20 - Rn. 3, juris).
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