KG - Beschluss vom 08.12.2005
12 U 201/05
Normen:
ZPO § 531; VVG § 152;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 327/04

Qualität der Beweisanzeichen für gestellten Unfall - Rügeobliegenheit gegen gerichtliches Sachverständigengutachten

KG, Beschluss vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 12 U 201/05

DRsp Nr. 2006/9410

Qualität der Beweisanzeichen für gestellten Unfall - Rügeobliegenheit gegen gerichtliches Sachverständigengutachten

1. Beanstandungen und Rügen gegen ein Sachverständigengutachten, deren Geltendmachung erstinstanzlich versäumt wurde, sind in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. 2. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts zur erheblichen Wahrscheinlichkeit eines gestellten Unfalls kommt es primär nicht auf die Anzahl hierfür typischer Beweiszeichen an, entscheidend ist stets deren Werthaltigkeit.

Normenkette:

ZPO § 531; VVG § 152;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.