I.
Am Montag, den 17. Dezember 2001, gegen 8:00 Uhr, befuhr die Zeugin S., eine Mitarbeiterin der Klägerin, mit dem Fahrrad den Verbindungsweg zwischen dem Place dïE. und dem Rathausplatz in D., wo sie wegen Glatteises zu Fall kam und sich verletzte. Wegen der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Grundurteil erlassen und die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte gemäß §
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