BGH - Urteil vom 24.06.1993
4 StR 217/93
Normen:
StGB § 316 a;
Fundstellen:
BGHSt 39, 249
DRsp III(336)288Nr. 4b
MDR 1993, 890
NJW 1993, 2629
NStZ 1993, 540
NZV 1993, 443
VRS 86, 60

Räuberischer Angriff auf Mofafahrer

BGH, Urteil vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 4 StR 217/93

DRsp Nr. 1993/2544

Räuberischer Angriff auf Mofafahrer

»§ 316a StGB erfaßt auch den räuberischen Angriff auf den Fahrer eines von Maschinenkraft angetriebenen Fahrrades mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Mofa).«

Normenkette:

StGB § 316 a;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, hat keinen Erfolg.