Der Kläger (Kl.) befuhr am 27.11.1993 gegen 16.30 Uhr die Schr. Straße in T., deren Belag aus blankgeschliffenem Granit-Kopfsteinpflaster besteht. Bei einer nachträglich vom Sachverständigen mit etwa 30 bis 35 km/h festgestellten Geschwindigkeit kam der Kl. von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen auf der anderen Straßenseite befindlichen Baum. Dem Kl. entstand insgesamt ein Schaden von rund 14.000 DM, dessen Ersatz er von der Beklagten (Bekl.) aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verlangt.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Eingesandt von Richter am OLG Wolf Kahl, Brandenburg.
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