BGH - Urteil vom 26.03.2019
VI ZR 236/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 421;
Fundstellen:
DAR 2019, 447
DAR 2020, 301
MDR 2019, 735
NJW 2019, 2227
VersR 2019, 897
r+s 2019, 410
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 6/17
OLG Celle, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 132/17

Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen hinsichtlich Zurechnung der Betriebsgefahr durch Fortwirkung und Nachwirkung der beim Betrieb geschaffenen Gefahrenlage; Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs durch einen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten

BGH, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen VI ZR 236/18

DRsp Nr. 2019/7676

Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen hinsichtlich Zurechnung der Betriebsgefahr durch Fortwirkung und Nachwirkung der beim Betrieb geschaffenen Gefahrenlage; Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs durch einen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten

a) Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort- und nachwirkte.b) Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird durch einen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten in der Regel nicht unterbrochen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 421;

Tatbestand

Der klagende Gebäude- und Hausratsversicherer macht im Wege des Direktanspruchs gegen die beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens aus Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) geltend.