VGH Bayern - Beschluss vom 06.10.2005
11 CS 05.1505
Normen:
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 ; Richtlinie 91/439/EWG Anhang Ia; StVG § 3 Abs. 1 Satz 2 ; StVG § 3 Abs. 2 Satz 3 ; FeV § 47 Abs. 1 ; FeV § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 38
VRS 109, 388
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 S 05.670

Recht der Fahrerlaubnisse - Ablieferung, Vorlage oder Umtausch ausländischer EU-Führerscheine nach Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

VGH Bayern, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 11 CS 05.1505

DRsp Nr. 2007/23933

Recht der Fahrerlaubnisse - Ablieferung, Vorlage oder Umtausch ausländischer EU-Führerscheine nach Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

»1. Aberkennt eine deutsche Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, die durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern. 2. Zu den in Betracht kommenden Möglichkeiten, um die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland im Führerschein zu dokumentieren.«

Normenkette:

Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 ; Richtlinie 91/439/EWG Anhang Ia; StVG § 3 Abs. 1 Satz 2 ; StVG § 3 Abs. 2 Satz 3 ; FeV § 47 Abs. 1 ; FeV § 47 Abs. 2 ;

Gründe:

I.