OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.03.2023
17 U 159/21
Normen:
§ 242 BGB; § 355 Abs 3 BGB; § 358 Abs 2 BGB; § 358 Abs 4 BGB; § 362 Abs 2 BGB; § 492 Abs 2 BGB; § 357a Abs 1 BGB;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1088/18

Rechte des Darlehensgebers nach Widerruf einer zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs eingegangenen VerbraucherdarlehensverbindlichkeitRechtsmissbräuchlichkeit der Rückforderung geleisteter Darlehensraten nach Rückveräußerung des Fahrzeugs an den Händler

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 17 U 159/21

DRsp Nr. 2023/9048

Rechte des Darlehensgebers nach Widerruf einer zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs eingegangenen Verbraucherdarlehensverbindlichkeit Rechtsmissbräuchlichkeit der Rückforderung geleisteter Darlehensraten nach Rückveräußerung des Fahrzeugs an den Händler

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis durch den Darlehensnehmer nach Widerruf ist nicht grundsätzlich deshalb rechtsmissbräuchlich, weil dieser das finanzierte Fahrzeug im Rahmen einer Rückkaufoption an den Händler veräußert hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25.11.2021 - 7 O 1088/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.693,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs sowie des zweiten Berufungsverfahrens haben der Kläger 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (..., OLG Frankfurt am Main) hat die Beklagte zu tragen.