OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.07.2023
4 U 13/23
Normen:
BGB § 358 Abs. 4; BGB § 357 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 354/21

Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines PkwRechtsfolgen der Rückgabe des Fahrzeugs an den Fahrzeughändler aufgrund einer bei Vertragsschluss geschlossenen Vereinbarung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 4 U 13/23

DRsp Nr. 2023/13381

Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw Rechtsfolgen der Rückgabe des Fahrzeugs an den Fahrzeughändler aufgrund einer bei Vertragsschluss geschlossenen Vereinbarung

1. Zur Frage, ob im Rahmen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags betreffend die Finanzierung eines Fahrzeugs das Leistungsverweigerungsrecht der Bank wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs in Folge der Veräußerung an einen Dritten entfällt (Anschluss an BGH, Entscheidungen vom 14.02.2023 (XI ZR 537/21 und XI ZR 152/22) und vom 23.05.2023 (XI ZR 272/22). 2. Zum Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben (Rechtsmissbrauchs) in derartigen Fällen.

Das aus §§ 358 Abs. 4, § 357 Abs. 4 BGB folgende Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers entfällt wegen Unmöglichkeit der Herausgabe, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug nach erfolgtem Widerruf entsprechend einer in den Darlehensvertragsunterlagen enthaltenen "Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen eines Pkw" an den Fahrzeughändler zurückgegeben hat.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.02.2023 - Az. 1 O 354/21 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 358 Abs. 4; BGB § 357 Abs. 4;

Gründe:

I.