OLG Köln - Urteil vom 19.03.2020
3 U 136/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 38/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgaskanal betroffenen PkwKausalität der Täuschung des Erwerbers für den Kaufentschluss bei Abschluss des Kaufvertrages am 30.12.2015

OLG Köln, Urteil vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 3 U 136/19

DRsp Nr. 2020/12520

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgaskanal betroffenen Pkw Kausalität der Täuschung des Erwerbers für den Kaufentschluss bei Abschluss des Kaufvertrages am 30.12.2015

1. Das Herstellen und Inverkehrbringen eines Pkw, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offen gelegte Umschaltlogik in Frage steht, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers i.S. von § 826 BGB dar. Die Kausalität der Täuschung für den Kaufentschluss eines Erwerbers entfiel auch zunächst nicht aufgrund der Ad-Hoc-Mitteilung des Herstellers vom 22.09.2015 und der sodann eingesetzten medialen Berichterstattung. Denn die Ad-Hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 enthielt lediglich die Information, dass Motoren dem vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen „auffällig“ seien, sodass es dem Kunden kaum möglich war aufgrund der Informationen in der Mitteilung Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeug zu ziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Käufer glaubhaft und nachvollziehbar angeben kann, er habe bei Abschluss des Kaufvertrages (hier: am 30.12.2015) keine Kenntnis von den Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware und deren Folgen gehabt.