OLG Köln - Urteil vom 06.02.2020
3 U 144/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 293; BGB § 294;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 475/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgaskanal betroffenen PkwVoraussetzungen des Annahmeverzugs des Herstellers mit der Rücknahme des Fahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 3 U 144/19

DRsp Nr. 2020/10342

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgaskanal betroffenen Pkw Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Herstellers mit der Rücknahme des Fahrzeugs

1. Das Herstellen und Inverkehrbringen eines Pkw, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offen gelegte Umschaltlogik in Frage steht, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers i.S. von § 826 BGB dar. 2. Hierdurch ist einem Käufer ein im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liegender Schaden entstanden, da dieses für seine Zwecke nicht uneingeschränkt brauchbar ist. 3. Der bereits mit dem Vertragsabschluss eingetretene Schaden ist nicht nachträglich durch das vom Hersteller aufgrund der nachträglich vom Kraftfahrt-Bundesamt erlassenen Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung in das Fahrzeug implementiertes Software-Update entfallen. 4. Der Vortrag, dass beim Hersteller bis in die Vorstandsetage hinein Kenntnis vom unzulässigen Einbau der Abschalteinrichtung vorhanden gewesen sei, genügt, um den Vorsatz des Schädigers darzulegen und eine sekundäre Darlegungslast auszulösen.