OLG Oldenburg - Urteil vom 12.03.2020
14 U 105/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 826 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1; EGV 715/2007 Art. 5 Abs. 2; StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2279/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betr. Pkw

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 14 U 105/19

DRsp Nr. 2021/15064

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betr. Pkw

Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer durch das Inverkehrbringen des Motortyps EA 189 entfällt nicht schon durch die ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und nachfolgende Pressemitteilungen; denn für die Frage, ob der Hersteller des Motors bezogen auf den Käufer vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat, ist eben der Zeitpunkt der Tathandlung und nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens in Form des Abschlusses eines ungewollten Vertrages entscheidend. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung und der Schädigers des Klägers ist ebenfalls aufgrund des Verhaltens seit dem 22.09.2015 zu verneinen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.04.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.068,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (...) mit der Fahrzeug-Ident-Nummer (...) zu zahlen;

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.