OLG Stuttgart - Urteil vom 11.12.2019
9 U 260/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 210/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 9 U 260/19

DRsp Nr. 2021/1289

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Der Käufer eines Pkw, der zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, tatsächlich aber mit einer nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, erleidet ungeachtet der Frage, ob der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs dem Kaufpreis entspricht, mit dem Abschluss des Kaufvertrages einen Schaden, da er ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abschließt, dem von vornherein die Betriebsstilllegung droht. 2. Hierfür haftet innerhalb eines Konzerns dasjenige Unternehmen, das den Motor mitsamt der installierten Umschaltsoftware für die Abgassteuerung hergestellt hat, auch wenn es nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, sondern den Motor an diese lieferte. 3. Ein solches Verhalten stellt sich als sittenwidrig i.S. von § 826 BGB dar, wobei die Verwerflichkeit des Inverkehrbringens der Abgassteuerungssoftware entscheidend auf der durch den Endabnehmer nicht durchschaubaren, mittels besonderer technischer Maßnahmen vollzogenen planmäßigen Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes bzw. der sonst zuständigen Behörden im Rahmen der Erteilung der Typgenehmigung beruht.