OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2021
12 U 140/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 420/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw beim Erwerb des Fahrzeugs im August 2016

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 12 U 140/20

DRsp Nr. 2021/1974

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw beim Erwerb des Fahrzeugs im August 2016

Zwar stellt sich das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die mit Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet waren, als sittenwidrig i.S. von § 826 BGB dar. Dieser Vorwurf gegenüber der Volkswagen AG ist jedoch bei Abschluss des Kaufvertrages im August 2016 nicht mehr gerechtfertigt, da die Volkswagen AG ab September 2015 mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zusammengearbeitet und die beanstandete Motorsteuerungssoftware durch Aufspielen eines Software-Updates entfernt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.05.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 11 O 420/18, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe: