OLG Dresden - Beschluss vom 10.07.2023
4 U 2359/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 271/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBerücksichtigung gezogener Nutzungen in Gestalt gefahrener Kilometer und des Restwerts des Fahrzeugs bei der Berechnung des sog. kleinen Schadensersatzes

OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2023 - Aktenzeichen 4 U 2359/22

DRsp Nr. 2023/10970

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Berücksichtigung gezogener Nutzungen in Gestalt gefahrener Kilometer und des Restwerts des Fahrzeugs bei der Berechnung des sog. kleinen Schadensersatzes

1. Eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände ist bei der Schätzung des Differenzschadens nicht ausgeschlossen, so dass auch Nutzungsvorteile und der Restwert eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen PKW dann und insoweit schadensmindernd anzurechnen sind, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags überwiegen. 2. Der Restwert des Fahrzeugs kann unter Heranziehung der in einschlägigen Portalen auffindbaren Vergleichsangebote geschätzt werden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe: